JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 14.08.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 112/03
| Leitsatz: | 1. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung muss es nicht widersprechen, wenn die Wohnungseigentümer statt der vorgeschlagenen Sanierung einer Fassadenfläche durch Anbringung eines Vollwärmeschutzes im Hinblick auf sonstige dringliche Baumaßnahmen übergangsweise eine sachverständigenseits ebenfalls ins Spiel gebrachte Reparatur durch Verspachteln entstandener Risse durchführen lassen. Haben die Wohnungseigentümer bis zu dieser Reparatur schuldhaft eine Instandhaltung der Fassade verzögert, beruht ein Schaden am Sondereigentum, der nach der Reparatur der Fassade entstanden ist, nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer. 2. Fenster aus Kunststoff mit Isolierglas sind Teil des gemeinschaftlichen Eigentums. 3. Kostenerstattungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft beim Austausch von Fenstern, auch wenn nachträglich nicht mehr feststellbar ist, ob es sich hierbei um die einzige in Betracht kommende Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung handelt. 4. Durch Gerichtsbeschluss können die übrigen Wohnungseigentümer nicht ohne Einschränkung zur Zahlung des verauslagten Betrags verpflichtet werden. Der auf den Antragsteller bei Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels entfallende Anteil ist abzuziehen. Die Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers beschränkt sich der Höhe nach auf den auf ihn entfallenden Anteil; insoweit besteht kein Gesamtschuldverhältnis (Ergänzung zu BayObLGZ 1986, 322). |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 670, BGB § 677, BGB § 683, BGB § 684, BGB § 812, WEG § 16 Abs. 2, WEG § 21 Abs. 2, WEG § 21 Abs. 4, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München II - 6 T 1195/96 vom 14.04.2003 AG Starnberg - UR II 47/95 |
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