JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 14.04.2004, Aktenzeichen: 5 St RR 9/04
| Leitsatz: | 1. Wird bei einer Versammlung ein in Zivil eingesetzter Polizeibeamter als "Spitzel" bezeichnet, ist bei der im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebotenen Abwägung die konkrete Gesamtsituation einzubeziehen. 2. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ist insbesondere zu berücksichtigen, ob auf ein vorangegangenes Verhalten des Polizeibeamten unmittelbar reagiert wurde. Die Bezeichnung stellt dann keine Beleidigung dar, wenn der Täter vom Verletzten provoziert wurde (sog. Gegenschlag). |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 185, |
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