JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 14.02.2003, Aktenzeichen: 1 ObOWi 25/03
| Leitsatz: | Die Ablehnung eines Beweisantrags gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG setzt unter anderem voraus, dass bereits eine Beweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache stattgefunden hat. Fehlt es hieran, kann die fehlerhafte Verbescheidung nicht durch Nachschieben anderer Gründe im Urteil des Tatgerichts oder bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verfahrensrüge geheilt werden. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StVG, StVO |
| Vorschriften: | OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, OWiG § 77 Abs. 3, StVG § 25 Abs. 1 S. 1, StVO § 37 Abs. 2, |
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