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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 13.11.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 159/03 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 159/03

Beschluss vom 13.11.2003


Leitsatz:1. Ermöglicht die Teilungserklärung durch eine Öffnungsklausel eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels, so muss die neue Regelung hinreichend bestimmt sein. Einen Wohnungseigentümer über Alternativen für die Kostentragung seines Wohnungseigentums entscheiden zu lassen, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

2. Die pauschale Festsetzung von Vorauszahlungsbeträgen nach Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die endgültige Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen oder anderen Verteilungsschlüsseln vorzunehmen ist.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 10, WEG § 16 Abs. 2, WEG § 28,
Verfahrensgang:LG Passau - 2 T 144/02
AG Passau - 1 UR II 67/01

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