JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 13.10.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 152/04
| Leitsatz: | Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Voraussetzung für die Existenz oder Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses sind aber nicht die Protokollierung des Beschlusses und die Beschlussfeststellung im Protokoll. Eine mündliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses ist ausreichend. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 24 Abs. 6, |
| Verfahrensgang: | LG Ansbach 4 T 469/03 vom 24.06.2004 AG Ansbach UR II 8/02 |
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