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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 12.12.2002, Aktenzeichen: 2Z BR 117/02 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 117/02

Beschluss vom 12.12.2002


Leitsatz:1.Die Vorschusspflicht für Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Verwaltung wird nur durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne begründet.

2.Die Wohnungseigentümer dürfen mehrheitlich über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan beschließen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 Abs. 2, WEG § 28 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Kempten (Allgäu) 4 T 2292/01
AG Kempten (Allgäu) 34 UR II 17/01

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