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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 12.10.2000, Aktenzeichen: 2 St RR 185/00 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2 St RR 185/00

Beschluss vom 12.10.2000


Leitsatz:Die Anordnung der öffentlichen Zustellung setzt im Berufungsverfahren nicht voraus, dass zunächst eine Ladung versucht wird,wenn dem Berufungsgericht positiv bekannt, dass der Angeklagte nicht mehr unter seiner bisherigen Anschrift wohnt und sein gegenwärtiger Aufenthalt(hier: im Ausland)unbekannt ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 40 Abs. 3, StPO § 329 Abs. 1 Satz 1,

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