JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 12.07.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 95/04
| Leitsatz: | 1. Ein Ersatzbetreuer kann auch für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art bestellt werden. 2. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf Grund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist (vgl. § 1896 Abs. 2 BGB). Die weder zeitlich noch ínhaltlich konkretisierte Möglichkeit, dass der Betreuer wegen Krankheit zeitweise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein könnte, genügt nicht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1899 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Kempten (Allgäu) 41 T 2678/03 vom 01.03.2004 AG Kaufbeuren XVII 47/02 |
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