JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 261/03
| Leitsatz: | 1. Im Beschlussanfechtungsverfahren ist der Verwalter jedenfalls auch dann materiell beschwert, wenn die Aufhebung eines Eigentümerbeschlusses durch das Amtsgericht auf formellen Mängeln beruht. 2. Wer materiell Beteiligter eines Wohnungseigentumsverfahrens ist, muss auch formell am Verfahren beteiligt werden. Die Nachholung der formellen Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet dann aus, wenn eine Sachentscheidung wegen mangelnder Sachaufklärung nicht möglich ist. 3. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne mündliche Verhandlung kann jedenfalls dann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn jede Begründung für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung fehlt. 4. Hinreichende Bezeichnung eines Tagesordnungspunkts zur Eigentümerversammlung ("Zaunanlage L/20 a" zur Beschlussfassung über die finanzielle Beteiligung einer Gruppe von Wohnungseigentümern an einer Zaunanlage auf dem Nachbargrundstück). 5. Zuständigkeit von Wohnungseigentümern eines Gebäudes in einer Mehrhausanlage zur Beschlussfassung. 6. Werden in einem Beschlussanfechtungsverfahren Zustellungen an Wohnungseigentümer vorgenommen, obwohl die gerichtlichen Sendungen an den Verwalter "zugleich für die Wohnungseigentümer" hätten zugestellt werden können, kommt eine Nichterhebung von Mehrauslagen in Betracht, die durch die überflüssigen Zustellungen verursacht sind (OLG Hamm Rpfleger 1985, 257). |
| Rechtsgebiete: | FGG, KostO, WEG |
| Vorschriften: | FGG § 12, FGG § 20, KostO § 16, WEG § 21 Abs. 3, WEG § 21 Abs. 4, WEG § 23 Abs. 2, WEG § 25 Abs. 1, WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3, WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Bamberg 3 T 178/03 vom 24.11.2003 AG Bamberg 4 UR II 25/03 |
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