JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 110/03
| Leitsatz: | 1. Bezeichnet das Amtsgericht in einem gegen die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Verfahren die Gesellschaft als Antragsgegnerin, so kann in der Rechtsmittelinstanz eine Berichtigung des Rubrums erfolgen, wenn die falsche Beteiligtenbezeichnung ersichtlich auf einem Versehen beruht. 2. Das Fehlen einer Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen in Verfahrensstandschaft wird geheilt, wenn die Wohnungseigentümer den Verwalter während des Verfahrens mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragen. 3. Enthält der Beschluss über die Bestellung des Verwalters Regelungen über die Verwaltervergütung, so ist der Verwaltungsbeirat nicht bevollmächtigt, im Verwaltervertrag Sondervergütungen zu vereinbaren. 4. Eine geltend gemachte Sondervergütung des Verwalters für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist keine Nebenforderung im Sinn des § 4 ZPO, sondern bei der Geschäftswertfestsetzung zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 675, WEG § 26, WEG § 27, ZPO § 4, ZPO § 89, ZPO § 313, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 9935/02 vom 05.05.2003 AG München 482 UR II 310/02 WEG |
Um den Volltext vom BAYOBLG – Beschluss vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 110/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BAYOBLG - 12.02.2004, 2Z BR 110/03" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum