JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 2 ObOWi 681/03
| Leitsatz: | 1. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 24a Abs.2 StVG setzt voraus, dass die Substanz des berauschenden Mittels, das in der Anlage benannt ist, zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gewirkt hat. 2. Der Nachweis von Methamphetamin im Blut eines Kraftfahrzeugführers erfüllt allein den Tatbestand des § 24a Abs.2 StVG noch nicht. 3. Hat sich zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeuges Methamphetamin durch Stoffwechseleinwirkung bereits (teilweise) zu Amphetamin umgebaut, ist der objektive Tatbestand des § 24a StVG erfüllt. Erfolgt die (teilweise) Verstoffwechslung von Methamphetamin (nicht ausschließbar) zeitlich erst nach dem Führen eines Kraftfahrzeuges, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs.2 StVG nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | StVG |
| Vorschriften: | StVG § 24a Abs. 2, |
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