JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 40/03
| Leitsatz: | Ob ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht ist im Einzelfall unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände zu entscheiden, wobei im Vordergrund das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht nur Einzelner zu stehen hat. Der mit dem Eigentümerbeschluss verbundene Nutzen für die Wohnungseigentümer ist gegen die damit verbundenen Risiken abzuwägen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21 Abs. 3, WEG § 21 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Kempten (Allgäu) - 42 T 1692/02 AG Kaufbeuren - 3 UR II 16/01 |
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