JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 146/03
| Leitsatz: | 1. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter nach Beendigung der Verwaltertätigkeit einen Auskunftsanspruch darüber, welche Verwaltungsunterlagen sich in seinem Besitz befinden. Der Antrag auf Auskunft hat vorbereitenden Charakter für einen Herausgabeanspruch. Ein Auskunftsanspruch kann deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch nicht entstanden oder bereits erloschen ist. 2. Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind. Der Anspruch besteht auch dann, wenn dem Verwalter Entlastung erteilt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 666, BGB § 667, BGB § 675, BGB § 260, WEG § 28, |
| Verfahrensgang: | LG Landshut - 60 T 948/02 AG Freising - 4 UR II 34/01 |
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