JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 10.12.2003, Aktenzeichen: 5 St RR 331/03
| Leitsatz: | 1. Die vom Internationalen Skiverband aufgestellten Regeln für das Verhalten der Skifahrer konkretisieren das allgemein bestehende Rechtsgebot, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass andere nicht gefährdet oder geschädigt werden. 2. FIS-Regel 3 gilt nur zwischen Skifahrern, die auf ein und derselben Piste abfahren. 3. Ob eine präparierte Piste und ein daran angrenzendes Tiefschneeterrain ein und dieselbe Piste im Sinne von FIS-Regel 3 bilden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. 4. Ist angrenzendes Tiefschneeterrain wegen beflaggter Abgrenzungspfosten und Niveauunterschieden des Geländes von bis zu ungefähr einem halben Meter nicht mehr der präparierten Piste zuzurechnen, steht einem aus dem Tiefschneegelände kommenden und die präparierte Piste querenden Snowboardfahrer nicht das Vorrecht nach FIS-Regel 3 zu; er unterliegt dann FIS-Regel 5. |
| Rechtsgebiete: | StGB, FIS-Regel |
| Vorschriften: | StGB § 222, StGB § 229, FIS-Regel Art. 1, FIS-Regel Art. 3, FIS-Regel Art. 5, |
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