JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 10.12.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 254/03
| Leitsatz: | Das auch im Beschwerdeverfahren geltende Gebot der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten setzt voraus, dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, ihnen jedenfalls die Gelegenheit einer Teilnahme eröffnet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn einem Antrag auf Terminsverlegung, der auf erhebliche Gründe gestützt ist, nicht stattgegeben wird. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 44 Abs. 1;, ZPO § 227 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 14 T 778/03 vom 30.09.2003 AG Schwabach 3 UR II 25/02 |
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