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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 10.12.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 254/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 254/03

Beschluss vom 10.12.2003


Leitsatz:Das auch im Beschwerdeverfahren geltende Gebot der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten setzt voraus, dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, ihnen jedenfalls die Gelegenheit einer Teilnahme eröffnet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn einem Antrag auf Terminsverlegung, der auf erhebliche Gründe gestützt ist, nicht stattgegeben wird.
Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Vorschriften:WEG § 44 Abs. 1;, ZPO § 227 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 14 T 778/03 vom 30.09.2003
AG Schwabach 3 UR II 25/02

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