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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 10.11.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 169/04 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 169/04

Beschluss vom 10.11.2004


Leitsatz:Wird ein bisher einheitlich genutztes gewerbliches Teileigentum, das Teil einer Wohnanlage ist, baulich so umgestaltet, dass in ihm 47 in sich abgeschlossene Wohnappartements geschaffen werden, die der nicht nur kurzzeitigen Aufnahme wohnsitzloser, psychisch erkrankter Personen dienen, ist die vorgesehene Nutzung eine solche zu Wohnzwecken. Ein derartiger Gebrauch kann infolge der damit in der Regel verbundenen intensiveren Nutzung von Gemeinschaftsflächen mehr stören als eine gewerbliche Nutzung. Für diese Beurteilung kommt es auch auf den Charakter und das Umfeld der Wohnanlage an.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 1 Abs. 1, WEG § 1 Abs. 3, WEG § 10 Abs. 2, WEG § 13 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG München I 1 T 8790/04 vom 17.08.2004
AG München 482 UR II 761/03

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