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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 10.11.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 109/04 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 109/04

Beschluss vom 10.11.2004


Leitsatz:Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluss nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, dass er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet. Besonderer organisatorischer Maßnahmen zur exakten Feststellung des Mehrheitswillens, also Feststellung der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und deren Stimmkraft sowie der genauen Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen und der Enthaltungen, bedarf es nur dann nicht, wenn eindeutige Verhältnisse und klare Mehrheiten vorliegen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 25,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 14 T 4892/03 vom 01.04.2004
AG Nürnberg 1 UR II 213/02

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