JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 10.09.2003, Aktenzeichen: 4Z BR 56/03
| Leitsatz: | 1. Im Abschiebungshaftverfahren ist der von der Verwaltungsbehörde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens durchgeführte Widerruf einer unter falscher Identität erschlichenen Duldung zu beachten. 2. Die Berufung auf die erschlichene Duldung erweist sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich, wenn unter den in Wirklichkeit zutreffenden Personalien die Heimatbehörden des Betroffenen eine Rückübernahme zugesichert haben. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 30 Abs. 3, AuslG § 55 Abs. 2, AuslG § 57 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Landshut - 60 T 2032/03 AG Eggenfelden - XIV 8/03 B |
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