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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 10.08.2001, Aktenzeichen: 3 ObOWi 51/01 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 3 ObOWi 51/01

Beschluss vom 10.08.2001


Leitsatz:1. Ein Unternehmer kann sich seiner in § 130 Abs. 1 OWiG normierten Aufsichtspflicht nicht dadurch entziehen, dass er in seinem Betrieb eine Aufsichtsperson mit der Überwachung der Beschäftigten beauftragt.

2. Kennt oder versteht ein Betriebsinhaber wesentliche für seinen Geschäftsbetrieb geltende Bestimmungen nicht, so entfällt deswegen nicht seine Überwachungspflicht. Vielmehr muß er sich entweder die für seine Überwachungsaufgabe erforderlichen Kenntnisse verschaffen oder er hat ein innerbetriebliches Kontrollsystem zu organisieren, das er extern, etwa durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, überwachen lässt
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 130 Abs. 1,

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