JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 10.08.2000, Aktenzeichen: 2Z BR 36/00
| Leitsatz: | Eine Beschwerde ist formwirksam eingelegt, wenn die Unterschrift des Anwalts fehlt, aber die beigefügte Abschrift einen Beglaubigungsvermerk des Anwalts enthält. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass entsprechend der Heizkostenverordnung und der Gemeinschaftsordnung Meßeinrichtungen für eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten installiert werden. Der Kreis derjenigen Personen, die einen Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten dürfen, darf beschränkt werden. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 23, WEG § 25, WEG § 28, WEG § 45, |
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