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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 10.07.2003, Aktenzeichen: 5 St RR 176/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 5 St RR 176/03

Beschluss vom 10.07.2003


Leitsatz:Ermöglicht die in einem Sachverständigenbeweisantrag zur Schuldfrage genannte Anknüpfungstatsache allein noch keine abschließende Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall die Beurteilung des Beweismittels als völlig ungeeignet. Ist nämlich ein qualifizierter Sachverständiger auf Grund der Beweisbehauptung i.V.m. den weiteren tatrichterlichen Feststellungen in der Lage, weitere indizielle Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und damit Entscheidungsrelevantes zur Beweisbehauptung der Verteidigung auszusagen, dann ist dieses Beweismittel lediglich relativ ungeeignet und dessen Ablehnung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO folglich unzulässig.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 244 Abs. 3 Satz 2,

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