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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 10.03.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 237/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 3Z BR 237/03

Beschluss vom 10.03.2004


Leitsatz:1. Kostenschuldner für ein Geschäft, welches nur auf Antrag vorgenommen wird, kann nur ein Antragsteller sein. In einem Erbscheinsverfahren genügt hierfür ein Verfahrensantrag, mit dem die weitere Tätigkeit des Nachlassgerichts veranlasst wird. Ein Sachantrag auf einen bestimmten Erbschein braucht noch nicht gestellt zu sein.

2. Weist der vom Nachlassgericht mit einem Rechtsgutachten zur kollisions- und sachrechtlichen Lage (hier: zur Erbfolge nach einem in Deutschland verstorbenen niederländischen Erblasser) beauftragte Sachverständige nicht darauf hin, dass sein Gutachten voraussichtlich einen für derartige Gutachten unüblichen Zeitumfang von über 200 Stunden erfordern und damit unverhältnismäßige Kosten von mehr als 23.000 Euro verursachen werde, kann dies zu einer Kürzung seiner Entschädigung (hier: auf 40 v.H.) führen. Setzt das Nachlassgericht die Sachverständigenentschädigung ungekürzt fest, sind gleichwohl vom Kostenschuldner nur die gekürzten Auslagen zu erheben.
Rechtsgebiete:KostO, ZPO
Vorschriften:KostO § 2 Nr. 1, KostO § 16 Abs. 1, ZPO § 407a,
Verfahrensgang:LG München II 6 T 6368/97 vom 23.09.2003
AG Miesbach VI 66/96 vom 11.08.2003

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