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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 10.03.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 274/03 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 274/03

Beschluss vom 10.03.2004


Leitsatz:1. In die Jahresabrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ohne Rücksicht darauf einzustellen, ob sie zu Recht getätigt wurden. Die Genehmigung der Jahresabrechnung betrifft nur die rechnerische Richtigkeit und enthält keine Billigung des zu Grunde liegenden Verwalterhandelns. Dies kann Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses sein.

2. Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen ihrer Pflicht zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums für eine bestimmte Instandsetzungsmaßnahme einen Kostenrahmen vorgeben, bei dessen Überschreiten die Maßnahme unterbleiben soll. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Instandsetzungspflicht hinsichtlich des Gemeinschafseigentums.

3. Soll die Medienversorgung auf ein anderes System umgestellt werden, sind grundsätzlich vom Verwalter vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer Angebote für die verschiedenen konkurrierenden Systeme (Antenne, Kabel, Satellitenschüssel) einzuholen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 21 Abs. 3, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, WEG § 28 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG München I 1 T 5986/03 vom 10.12.2003
AG München 481 UR II 469/02

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