JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 3Z AR 34/03
| Leitsatz: | Das Vormundschaftsgericht ist nicht daran gehindert, ein Betreuungsverfahren an das zuständige Gericht abzugeben, auch wenn die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen bereits längere Zeit zurück liegt, und es auf Wunsch des der Abgabe widersprechenden Betreuers zunächst von der Herbeiführung einer Entscheidung über die Abgabe abgesehen hat. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 65a, |
| Verfahrensgang: | AG München - 706 XVII 534/93 |
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