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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 1 ObOWi 270/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 1 ObOWi 270/03

Beschluss vom 09.10.2003


Leitsatz:Wenn die zu ahndende Tat längere Zeit (hier: ca. zwei Jahre zwei Monate) zurückliegt, der Betroffene sich zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen, kann der langen Verfahrensdauer bei einem zweimonatigen Fahrverbot durch dessen angemessene Herabsetzung Rechnung getragen werden (im Anschluss an BayObLGSt 2002, 6).
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 25 Abs. 1 Satz 1,

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