JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 1 ObOWi 270/03
| Leitsatz: | Wenn die zu ahndende Tat längere Zeit (hier: ca. zwei Jahre zwei Monate) zurückliegt, der Betroffene sich zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen, kann der langen Verfahrensdauer bei einem zweimonatigen Fahrverbot durch dessen angemessene Herabsetzung Rechnung getragen werden (im Anschluss an BayObLGSt 2002, 6). |
| Rechtsgebiete: | StVG |
| Vorschriften: | StVG § 25 Abs. 1 Satz 1, |
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