JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 09.06.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 94/04
| Leitsatz: | 1. Ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer führt nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache abschließend entscheiden kann. 2. Ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier: ca. 2 1/2 Jahre) zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidung führt im Wohnungseigentumsverfahren nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn von einer erneuten Verhandlung weder eine weitere Sachaufklärung noch eine gütliche Einigung zu erwarten gewesen wäre. 3. Eine bauliche Veränderung liegt nicht vor, wenn der Bauträger vor Eintragung einer Eigentumsvormerkung eine von der Teilungserklärung abweichende Bauausführung vollendet. |
| Rechtsgebiete: | EMRK, MRK, WEG |
| Vorschriften: | EMRK Art. 6, MRK Art. 6, WEG § 22 Abs. 1, WEG § 44 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | München II 6 T 7483/00 AG Fürstenfeldbruck 2 UR II 41/00 |
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