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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 09.06.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 32/04 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 32/04

Beschluss vom 09.06.2004


Leitsatz:1. Soll anstelle des im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümers ein Dritter ausschließlich Schuldner der Wohngeldforderungen sein, bedarf es dazu einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist nicht schon dadurch erbracht, dass ein Dritter (Mieter) über mehrere Jahre hin unmittelbar Wohngeldzahlungen auf das Gemeinschaftskonto erbracht hat.

2. Gegen eine bestandskräftige Jahresabrechnung können im Zahlungsverfahren Einwände gegen die materielle Richtigkeit der eingestellten Einnahmen und Ausgaben nicht mehr erhoben werden.

3. Gegen Wohngeldforderungen kann ein Wohnungseigentümer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn sie anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder auf eigener Notgeschäftsführung beruhen.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 415, WEG § 10 Abs. 1 S. 2, WEG § 16 Abs. 2, WEG § 28,
Verfahrensgang:LG München II 6 T 2832/03
AG Wolfratshausen 3 UR II 34/02

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