JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 09.04.2003, Aktenzeichen: 3Z BR 78/03
| Leitsatz: | Die privatschriftlich eingelegte weitere Beschwerde wird nicht dadurch formwirksam, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Rechtsmittelschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts weitere Unterlagen vorlegt, ohne zu Protokoll zu erklären, dass er damit seine weitere Beschwerde bestätigen oder neu einlegen wolle. Zur Frage, wann eine Niederschrift über die Erklärung einer Beschwerdeeinlegung vorliegt. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 21 Abs. 2, FGG § 29 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG München I - 17HK T 17903/02 AG München |
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