JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 09.04.2003, Aktenzeichen: 3Z BR 237/02
| Leitsatz: | 1. Hat ein Betreuer im Voraus auf seinen Vergütungsanspruch Abschlagszahlungen beantragt, die durch das Vormundschaftsgericht festgesetzt und von ihm aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen worden sind, erlischt sein Vergütungsanspruch in dieser Höhe auch dann nicht, wenn er für die endgültige Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB überschreitet. 2. Ergibt sich bei der endgültigen Vergütungsfestsetzung, dass die aus dem Vermögen des Betroffenen entnommenen Abschlagszahlungen die endgültig festgesetzte Vergütung übersteigen, ist der Betreuer zur Rückzahlung des übersteigenden Betrages im Festsetzungsbeschluss aufzufordern. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1836 Abs. 2 Satz 3, BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4, FGG § 56g Abs. 1, FGG § 56g Abs. 6, FGG § 69e Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I - 13 T 17176/02 AG München - 712 XVII 4837/96 |
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