JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 09.03.2005, Aktenzeichen: 3Z BR 271/04
| Leitsatz: | Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet, sei es, weil er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder weil er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1896 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München II 2 T 5778/04 vom 22.11.2004 AG Weilheim i.OB. XVII 177/04 |
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