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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 09.03.2005, Aktenzeichen: 3Z BR 271/04 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 3Z BR 271/04

Beschluss vom 09.03.2005


Leitsatz:Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet, sei es, weil er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder weil er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1896 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG München II 2 T 5778/04 vom 22.11.2004
AG Weilheim i.OB. XVII 177/04

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