JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 09.03.2005, Aktenzeichen: 1Z BR 112/04
| Leitsatz: | 1. Die maschinell erstellte Überschrift "Testament" führt nicht zur Nichtigkeit des handschriftlich geschriebenen Testaments, wenn der eigenhändig geschriebene Teil als selbständige Verfügung für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. 2. Bei Auslegung des Begriffs der Testierunfähigkeit kann das Vorhandensein einzelner rudimentär vorhandener intellektueller Fähigkeiten zurücktreten gegenüber der als vorrangig anzusehenden Befähigung des Erblassers, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2085, BGB § 2229 Abs. 4, BGB § 2247, |
| Verfahrensgang: | LG Memmingen 4 T 2411/02 vom 12.10.2004 AG Memmingen VI 1258/01 |
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