JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 09.03.2005, Aktenzeichen: 1Z AR 60/05
| Leitsatz: | Für die Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn für alle Klaggründe am selben Ort besondere Gerichtsstände begründet sind; denn nach dem Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll die Bestimmung des zuständigen Gerichts immer dann ausgeschlossen sein, wenn nach den Vorschriften über die besonderen Gerichtsstände ein Gericht für die Klage in ihrem ganzen Umfang zur Verfügung steht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 22, ZPO § 29, |
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