JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 08.11.2000, Aktenzeichen: 3Z BR 295/00
| Leitsatz: | Das Beschwerdegericht kann die Sache nur in Ausnahmefällen an die Erstinstanz zurückverweisen, etwa wenn die Erstinstanz ihre Endentscheidung nur auf verfahrensrechtliche Überlegungen gestützt hat oder wenn das Verfahren der Erstinstanz so mangelhaft war, dass die abschließende Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren dem Verlust einer Instanz gleich käme. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 25, |
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