JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 08.09.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 69/04
| Leitsatz: | Die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes durch ein ausländisches Gericht in einem dort anhängigen Scheidungsverfahren ist dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn der Antragsteller die Zustellungen an die frühere ausländische Wohnanschrift der Antragsgegnerin bewirken lässt, obwohl er weiß, dass sich diese im Inland aufhält und er im bereits anhängigen Verfahren auf Trennungsunterhalt den inländischen Wohnsitz der Antragsgegnerin ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können, und die Antragsgegnerin deshalb das Schriftstück nicht erhält. |
| Rechtsgebiete: | FamRÄndG, ZPO |
| Vorschriften: | FamRÄndG Art. 7 § 1, ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | Präsidentin des OLG München 3465 a E 882/2003 vom 09.02.2004 |
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