JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 08.09.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 149/04
| Leitsatz: | Begeht ein Patient, der sich zunächst freiwillig in die geschlossene Abteilung eines Nervenkrankenhauses begeben hatte, in krankheitsbedingter Verkennung der Situation einen tätlichen Angriff auf das Pflegepersonal, und wird er anschließend überwältigt und fixiert, so kann das Vormundschaftsgericht im Rahmen der vorläufigen Unterbringung davon ausgehen, dass der Betroffene entsprechend den Angaben im Antrag der Nervenklinik nicht mehr freiwillig in der geschlossenen Abteilung verbleibt. |
| Rechtsgebiete: | UnterbrG, FGG |
| Vorschriften: | UnterbrG Art. 1 Abs. 1, FGG § 70h Abs. 1, FGG § 69f Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bayreuth 44 T 85/04 vom 15.06.2004 AG Bayreuth XIV 156/04 |
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