JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 08.09.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 136/04
| Leitsatz: | Bei der Auslegung des Umfangs eines Sondernutzungsrechts ist auf den Wortlaut und den Sinn der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt, abzustellen. Dabei ist auch der übrige Inhalt der in Bezug genommenen Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung zu berücksichtigen. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung sind zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Sondernutzungsrechtes insoweit heranzuziehen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 10 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Augsburg 7 T 5053/03 vom 17.05.2004 AG Augsburg 3 UR II 210/02 vom 24.10.2003 |
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