JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 08.05.2003, Aktenzeichen: 2 ObOWi 43/03
| Leitsatz: | 1. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht. 2. Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt. |
| Rechtsgebiete: | StVO, StVG, OWiG |
| Vorschriften: | StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274, StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, StVG § 25 Abs. 1 S 1, OWiG § 11 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Kissingen vom 15.10.2002 |
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