JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 08.04.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 61/04
| Leitsatz: | Legt ein im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter in einer Wohnungseigentumssache gegen den seinem Verfahrenbevollmächtigten zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts eigenhändig schriftlich sofortige weitere Beschwerde ein, kann wegen einer dadurch eingetretenen Fristversäumnis in der Regel auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, wenn der Beschluss des Landgerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. |
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG |
| Vorschriften: | FGG § 22 Abs. 1, FGG § 22 Abs. 2, FGG § 29 Abs. 1, FGG § 29 Abs. 4, WEG § 45 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein 4 T 3804/03 vom 20.02.2004 AG Mühldorf a. Inn 1 UR II 0035/00 |
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