JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 08.04.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 21/04
| Leitsatz: | 1. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels von der Anordnung der Kostenerstattung durch den Rechtsmittelführer abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Weitere besondere Umstände sind aber zu berücksichtigen und können, insbesondere wenn die Rechtsverfolgung mutwillig war, zur Anordnung der Kostenerstattung führen. Diese Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, kann aber vom Rechtsbeschwerdegericht im Einzelfall nachgeholt werden. 2. Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Verwalterentlastung. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 47, WEG § 48 Abs. 3 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 20226/03 vom 19.01.2004 AG München 482 UR II 683/03 |
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