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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 07.11.2001, Aktenzeichen: 3 ObOWi 81/2001 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 3 ObOWi 81/2001

Beschluss vom 07.11.2001


Leitsatz:Ist ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t von der Zulassungsstelle alternativ als Kraftomnibus mit der Eignung, auf Bundesautobahnen 100 km/h zu fahren, und auch als Lkw zugelassen, so richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Bundesautobahnen danach, ob das Fahrzeug bei der konkreten Fahrt nach seiner Bauart und Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Ist ein solches Fahrzeug unter Ausbau der Fahrgastsitze mit Gütern beladen, so darf damit als Lkw nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten werden.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 u. 3,

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