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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 07.09.2004, Aktenzeichen: 1Z BR 70/04 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 1Z BR 70/04

Beschluss vom 07.09.2004


Leitsatz:1. Das Festsetzungsverfahren nach § 56g FGG ist auch für gegen den Mündel gerichtete Aufwendungsersatzansprüche des früheren Vermögensvormunds eröffnet, der die Beträge nicht mehr unmittelbar dem Mündelvermögen entnehmen kann.

2. Zu den Aufgaben eines Vermögensvormunds kann die Prüfung der Frage gehören, ob eine Erbschaft des Mündels angenommen oder wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen werden soll; hierfür getätigte Aufwendungen sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:BGB, BSHG, FGG, ZPO
Vorschriften:BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1, BGB § 1836c Nr. 2, BSHG § 88 Abs. 3 Satz 1, FGG § 30 Abs. 1 Satz 3, FGG § 56g Abs. 1 Nr. 1, FGG § 56g Abs. 5, ZPO § 526,
Verfahrensgang:LG Landshut 60 T 2805/03 vom 25.11.2003
AG Freising VII 1024/02

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