JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 07.08.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 47/03
| Leitsatz: | 1. Sind im Wohnungsgrundbuch natürliche Personen als BGB-Gesellschafter eingetragen, kommt eine Verfahrensstandsschaft der BGB-Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer in Betracht. 2. Werden die Heizkosten abweichend von den übrigen Bewirtschaftungskosten nicht für das Kalenderjahr abgerechnet und liegen der Verbrauchserfassung nicht geeichte Messgeräte zugrunde, führt dies nicht zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 28 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I - 1 T 9934/02 - vom 03.03.2003 AG München - 482 UR II 973/01 |
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