JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 07.07.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 89/04
| Leitsatz: | 1. Die Nutzung von als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen als eigenständige Wohnung stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung. 2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen in Speicher und Keller als selbständigen Teileigentumsrechten besteht, dass die Hobbyräume, auch wenn sie mit der darüber oder darunter liegenden Wohnung verbunden wurden, nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind, ihre Nutzung aber zu Wohnzwecken insoweit zulässig ist, als nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften des Baurechts entgegenstehen, so ist damit nicht die Nutzung zweier nach Wanddurchbruch zusammengelegter Hobbyräume als neue selbständige Wohnung erlaubt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 1004 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München II 6 T 3973/03 AG Wolfratshausen 3 UR II 35/02 |
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