JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 07.04.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 17/04
| Leitsatz: | 1. Hat die Betroffene schon vor Jahren ihrer Nichte als engster Vertrauter Verfügungsbefugnis für ihr einziges Girokonto in Form eines Oder-Kontos erteilt, auf dem von den monatlich eingehenden Rentenbeträgen nach Abzug von fixen Ausgaben ca. 330 Euro verbleiben und ist sonstiges nennenswertes Vermögen nicht vorhanden, ist in einer bestehenden Betreuung der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" auch dann nicht erforderlich, wenn die Nichte sich auf eine ihr von der Betroffenen bereits früher eingeräumte und glaubhaft erscheinende Gestattung beruft, monatlich für eigene Zwecke über bis zu 150 EUR verfügen zu dürfen, soweit diese für den Lebensbedarf der Betreuten nicht benötigt werden. 2. Das grundsätzliche Schenkungsverbot betrifft nur Betreuer, zu deren Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge gehört. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1896 Abs. 2, BGB § 1804, BGB § 1908i Abs. 2, |
| Stichworte: | Betreuung, Erforderlichkeit, Vermögenssorge, Oder-Konto, Entnahme, Schenkungsverbot, |
| Verfahrensgang: | LG Ansbach 4 T 850/03 vom 09.02.2004 AG Ansbach XVII 127/2001 |
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