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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 06.11.2003, Aktenzeichen: 3 ObOWi 85/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 3 ObOWi 85/03

Beschluss vom 06.11.2003


Leitsatz:Die Verpflichtung, bei der Aufstellung von Geldspielgeräten im stehenden Gewerbe die Aufstellererlaubnis und die Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 1, 3 GewO) sowie den zum Spielgerät gehörenden Zulassungsbeleg auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, gebietet es nicht, diese Unterlagen am Ort der Automatenaufstellung zur Einsicht bereitzuhalten.
Rechtsgebiete:SpielV
Vorschriften:SpielV § 1 Abs. 1, SpielV § 6 Abs. 1 Satz 3,

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