JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 06.11.2003, Aktenzeichen: 3 ObOWi 85/03
| Leitsatz: | Die Verpflichtung, bei der Aufstellung von Geldspielgeräten im stehenden Gewerbe die Aufstellererlaubnis und die Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 1, 3 GewO) sowie den zum Spielgerät gehörenden Zulassungsbeleg auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, gebietet es nicht, diese Unterlagen am Ort der Automatenaufstellung zur Einsicht bereitzuhalten. |
| Rechtsgebiete: | SpielV |
| Vorschriften: | SpielV § 1 Abs. 1, SpielV § 6 Abs. 1 Satz 3, |
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