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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 06.10.2000, Aktenzeichen: 2Z BR 74/2000 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 74/2000

Beschluss vom 06.10.2000


Leitsatz:Die an der Außenwand eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes angebrachte, vorspringende Leuchtreklame stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Soweit es sich dabei jedoch um eine ortsübliche und angemessene Werbung für ein in zulässiger Weise in der Wohnanlage betriebenes Gewerbe handelt, ist diese Zustimmung nicht erforderlich.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 14 Nr. 1, WEG § 22 Abs. 1,

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