JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 06.09.2000, Aktenzeichen: 3Z BR 206/00
| Leitsatz: | Die Erstattung die der Betroffenen entstandenen Kosten für die von der Ausländerbehörde gegen die Ablehnung ihres Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft eingelegte sofortige Beschwerde richtet sich nach § 16 Satz 1 FreihEntzG. Maßgebend ist, ob für die Ausländerbehörde berechtigten Anlaß hatte, die sofortige weitere Beschwerde einzulegen. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, FreihEntzG |
| Vorschriften: | AuslG § 57, FreihEntzG § 16 Satz 1, |
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