JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 06.08.2003, Aktenzeichen: 3Z BR 137/03
| Leitsatz: | Hat der Schuldner eine Zahlungsverpflichtung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung notariell beurkunden lassen und den Notar ermächtigt, dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, kann er diese Ermächtigung nicht mehr widerrufen, sobald der Gläubiger eine Ausfertigung der Urkunde erhalten hat. Das gilt auch im Verfahren auf Anweisung an den Notar, dem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BeurkG |
| Vorschriften: | BGB § 183 Satz 1, BeurkG § 51 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Aschaffenburg - 5 T 47/02 vom 30.04.2003 AG Obernburg a Main - 1 H 16/01 |
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