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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 06.03.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 27/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 27/03

Beschluss vom 06.03.2003


Leitsatz:Erklärt der Antragsteller nach Widerspruch gegen den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid im Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Wohnungseigentumsgericht im Hinblick auf Zahlungen des Antragsgegners nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptsache teilweise für erledigt, ist darin in der Regel die teilweise Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu sehen.
Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Vorschriften:WEG § 46a, ZPO § 696,
Verfahrensgang:LG München I - 1 T 12925/02
AG München - 484 UR II 412/02

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