JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 05.10.2000, Aktenzeichen: 4Z BR 16/00
| Leitsatz: | 1. Auch in dem von völlig mittellosen Schuldnern eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahren ist § 26 Abs. 1 InsO anwendbar mit der Folge, dass diesen Schuldnern der Zugang zur Restschuldbefreiung verschlossen bleibt, wenn keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und auch sonst niemand einen ausreichenden Geldbetrag vorschießt (im Anschluß an OLG Köln ZIP 2000, 548). 2. Über Fragen der Prozesskostenhilfe hat das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren nach § 7 InsO nicht zu befinden (im Anschluß an BGH NJW 2000, 1869). |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 7, InsO § 26 Abs. 1, InsO § 304 Abs. 1, |
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